opencaselaw.ch

601 2026 39

Ière Cour administrative

Freiburg · 2026-04-08 · Deutsch FR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Am 8. März 2026 fanden in der Gemeinde Düdingen die Gemeinderats- und Generalrats- wahlen sowie eidgenössische Abstimmungen statt. Gemäss dem vom Wahlbüro der Gemeinde Düdingen erstellten Protokoll zeigten sich bei den Auszählarbeiten für die Wahlen in den Generalrat Auffälligkeiten. Laut den Feststellungen des Oberamtmanns, der in der Folge vom Wahlbüro beigezogen wurde, ergab sich, dass bei 135 Wahlzetteln, die abgegeben worden waren, jeweils nur der Kandidatenname "G.________" zusammen mit dessen Ordnungsnummer iii. und (in praktisch allen diesen Fällen) als Parteibezeichnung "1 – Die Mitte" verzeichnet war. Im Anschluss an die Besprechung mit dem Oberamtmann und nach erneuter sorgfältiger Prüfung wurden insgesamt 13 Wahlzettel mit dem Namen des genannten Kandidaten für ungültig erklärt, weil sie offensichtlich das gleiche Schriftbild aufwiesen. Die restlichen 122 Wahlzettel mit diesem Namen wurden für gültig erklärt. Aus den am 8. März 2026 publizierten Resultaten ergibt sich für die Wahlen in der Gemeinde Düdingen folgendes Bild: Stimmbeteiligung: 46,76% Anzahl Stimmberechtigte: 7'139 Eingegangene Wahlzettel: 3'338 Leere Wahlzettel: 7 Ungültige Wahlzettel: 71 Gültige Wahlzettel total: 3'260 Weiter schloss die Liste Nr. 1 – Die Mitte in den Generalratswahlen mit 48'621 Parteistimmen bzw. einem Wähleranteil von 31,93% als erste Partei ab, mit 17 Sitzen im Generalrat, der insgesamt 50 Sitze umfasst. G.________ hat als Kandidat der Mitte für den Generalrat 806 Stimmen erhalten und wurde damit – auch aufgrund von zwei vor ihm liegenden Kandidaten der Mitte, die aber in den Gemeinderat gewählt wurden und somit wegfielen – gewählt. B. Auf Bitte des Oberamtmanns anlässlich der Besprechung hat das Wahlbüro ihm am nächsten Tag sämtliche 135 Erfassungscouverts mit den darin enthaltenen Wahlzetteln mit dem Namen G.________ übergeben; der Oberamtmann brachte diese der Staatskanzlei. Nach der nochmaligen Durchsicht hat der Oberamtmann – nach Rücksprache mit der Staatskanzlei und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und basierend auf Art. 159 des kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG; SGF 115.1) – bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Stimmenfang gemäss Art. 282bis des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eingereicht und dieser die auffälligen Wahlzettel zur Untersuchung weitergeleitet. C. Mit Medienmitteilung vom 10. März 2026, welche mit einer Sperrfrist versehen war, informierte das Oberamt die akkreditierten Medien über diese Vorgänge. Namentlich berichteten sodann die Freiburger Nachrichten am 12. März 2026, dass es im Zusammenhang mit den Gemeindewahlen in Düdingen zu einer strafrechtlichen Untersuchung komme. Wie das Oberamt Sense mitteile, hätten Mitglieder des Wahlbüros am Sonntag festgestellt, dass mehrere Wahlzettel mit der gleichen oder einer auffallend ähnlichen Schrift eingereicht wurden. "Es sah so aus, als ob ein paar wenige Personen mehrere Wahlzettel ausgefüllt hätten", sagte der Oberamtmann auf Anfrage der Zeitung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Gemäss Mitteilung handelte es sich um "mehrere Dutzend" Stimmen. "Es waren nicht Fälschungen; die Originalzettel wurden verwendet". D. Am 16., 17. bzw. 18. März 2026 haben A.________, B.________, C.________ und D.________, der Verein E.________ und F.________ (Beschwerdeführer) Beschwerden gegen die Wahlen vom 8. März 2026 in Düdingen an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen namentlich die Prüfung der Unregelmässigkeiten sowie des Einflusses auf das Ergebnis der Generalratswahlen, die Ungültigerklärung der eingereichten Wahllisten, die Nachzählung der Wahlen für den Generalrat sowie auch für den Gemeinderat respektive die Durchführung von Neuwahlen. Sie bringen zur Begründung insbesondere vor, dass durch das in den Zeitungen erwähnte Ausfüllen von mehreren Wahlzetteln durch einzelne Personen das gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen für das Ausfüllen von Wahllisten nicht eingehalten worden sei. Das Resultat der Generalratswahlen – und damit die Sitzverteilung – sei durch diese Unregelmässigkeiten bzw. Auffälligkeiten möglicherweise beeinflusst worden, zumal einige Ergebnisse sehr knapp ausgefallen seien. Weiter sei ebenfalls fraglich, ob nicht auch bei den Gemeinderatswahlen entsprechende Unregelmässigkeiten vorgelegen hätten. E. Mit Schreiben vom 20. März 2026 machte die Gemeinde Düdingen das Kantonsgericht darauf aufmerksam, dass im Rahmen der Beschwerde des Vereins E.________ möglicherweise ein Interessenskonflikt vorliege, da diese Beschwerde unter anderem durch den Sekretär des genannten Vereins, H.________, mitunterzeichnet worden sei. Dieser sei für die fraglichen Wahlen ebenfalls Mitglied des Wahlbüros gewesen. F. Am 27. März 2026 reichte der Oberamtmann seine Bemerkungen ein. Er ersuchte um zeitnahe Berichtigung des Urnengangs im Sinne von Art. 154 Abs. 2 PRG. Weiter übermittelte er den Bericht des Kriminaltechnischen Kommissariats der Kantonspolizei vom 26. März 2026. Der Oberamtmann hielt namentlich fest, dass die Analyse der Polizei zeige, dass eine eindeutige Aussage über die Anzahl beteiligter Personen schwierig sei. Damit werde der Entscheid des Wahlbüros, die auffälligen, aber nicht eindeutig ein und derselben Person zuschreibbaren Wahlzettel als gültig zu betrachten, bestätigt. Weiter sehe er sich aufgrund der eingehenden Analyse der Polizei darin bestärkt, dass es nicht in seiner Kompetenz gelegen habe, nachträglich über die Ungültigkeit der auffälligen Wahllisten zu entscheiden. Ebenfalls am 27. März 2026 reichte die Gemeinde Düdingen, konkret das Wahlbüro, seine Bemerkungen ein. Es beantragte, die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Die Gemeindewahlen seien unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften durchgeführt worden und eine angebliche Manipulation sei nur auf Vermutungen gestützt. Ob die Person, die auf dem Stimmrechtsausweis unterzeichnet habe mit jener Person, die den Wahlzettel ausgefüllt hat, übereinstimme, lasse sich aufgrund des anzuwendenden Verfahrens nicht überprüfen und sei mit Blick auf die Wahrung der Anonymität der Stimmenden auch nicht zulässig. Die Auszählung habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen und habe unter Anwendung der üblichen Kontroll- mechanismen (insbesondere Mehrfachkontrollen und Protokollierung) stattgefunden. Betreffend die geforderte Nachzählung für den Generalrat würden von den Beschwerdeführern lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt und eine blosse Stimmenknappheit zwischen einzelnen Kandidierenden würde keinen Anspruch auf Nachzählung begründen. Bezugnehmend auf die geforderte Nachzäh- lung auch für die Wahlen des Gemeinderats hält das Wahlbüro schliesslich fest, dass sich in vielen vorzeitig abgegebenen Stimmkuverts nur Wahlkuverts für den Generalrat, nicht aber für den Gemeinderat befunden hätten. So seien insgesamt 3'338 Wahlkuverts für den Generalrat und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 lediglich 3'178 für den Gemeinderat abgegeben worden; 160 Personen hätten somit ihre Stimme nur für den Generalrat abgegeben. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Ein enger Zusammenhang aus prozessualer und sachlicher Sicht sowie die Tatsache, dass die Verfahren die gleichen juristischen Fragen aufwerfen, spricht – auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie – für eine Vereinigung der Verfahren (siehe auch Urteil KG FR 601 2017 70 und 75 vom 10. Mai 2017 E. 1). In casu beziehen sich die Beschwerden auf die Gemeindewahlen der Gemeinde Düdingen vom 8. März 2026. Die fünf Beschwerdeverfahren 601 2026 39, 601 2026 40, 601 2026 43, 601 2026 44 und 601 2026 49 sind daher zu vereinigen.

E. 2 Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerden zuständig (Art. 150 Abs. 1 PRG). Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Personen bzw. als körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 152 Abs. 1 PRG; Art. 76 VRG). Der von der Gemeinde Düdingen hinsichtlich der Beschwerde des Vereins E.________ vorgebrachte mögliche Interessenkonflikt, weil dessen Sekretär H.________ auch Mitglied des Wahlbüros gewesen sei, ist für die Behandlung der Beschwerden – schon aufgrund der klaren Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden natürlichen Personen, deren Beschwerden mit jener des Vereins E.________ vereinigt werden – ohne Bedeutung bzw. muss nicht weiter geprüft werden; so würde selbst ein Nichteintreten auf die Beschwerde des Vereins E.________ nichts am Ausgang der anderen Beschwerden ändern. Die Beschwerden wurden zudem innert zehn Tagen seit dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse und damit fristgerecht erhoben (Art. 152 Abs. 2 PRG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

E. 3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 4.1 Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone – entsprechend ihrer Organisations- autonomie – die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 von Art. 34 BV ausgeübt (BGE 140 I 394 E. 8; 143 I 92 E. 3.1). Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Abs. 2 stellt klar, dass die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt.

E. 4.2 Nach Art. 154 PRG ist die Beschwerdeinstanz weder an die Begehren der Beschwerdeführer noch an die vorgebrachten Gründe gebunden (Abs. 1). Wird die Beschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen neuen Urnengang an. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen (Abs. 2). Weiter trifft die zuständige Behörde gegebenenfalls die Anordnungen, die der Ausgang des Verfahrens verlangt (Abs. 4). Mit Art. 154 Abs. 2 PRG zeigt der Gesetzgeber des Kantons Freiburg zwar auf, dass eine Wahl bzw. ein Urnengang aufgehoben werden kann, er verzichtete aber auf die Darlegung der konkreten Aufhebungstatbestände. Indes definiert ohnehin die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit die entscheidrelevanten Kriterien, wann ein Urnengang aufzuheben ist; diese allgemeinen Grundsätze sind als Richtschnur betreffend die Aufhebung einer Abstimmung bzw. Wahl anzuwenden (siehe GRIFFEL, in VRG/ZH-Komm., 3. Aufl. 2014, § 27b, N. 2 f.; GLASER/KLEY, in Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 42, Rz. 80; MARKIĆ, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, S. 209).

E. 4.3 Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimm- berechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 394 E. 8.2; 143 I 211 E. 3.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV müssen namentlich Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2; 131 I 442 E. 3.1). Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässig- keiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müs- sen in einem solchen Fall indes nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststel- lung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 147 I 297 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.2; 135 I 292 E. 4.4; 143 I 78 E. 7.1; 141 I 221 E. 3.3; Urteil BGer 1C_565/2004 vom 18. Februar 2025 E. 3.4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11

E. 4.4 Neben den in der Praxis am häufigsten auftretenden Unregelmässigkeiten durch unzulässige Interventionen im Vorfeld bzw. im Rahmen der Durchführung eines Urnengangs kann es auch im Rahmen der Auszählung der Wahl- bzw. Stimmzettel zu Unregelmässigkeiten kommen. Dabei kann es sich nicht nur um Schwierigkeiten bei der Interpretation von Wahl- und Stimmzetteln handeln. Denkbar sind auch Fehler betreffend die nicht richtige Anwendung von im Gesetz geregelten Zählweisen (MARKIĆ, S. 212). Sofern sich diese Fehler durch eine Nachzählung verbessern lassen, kann anstelle einer Aufhebung der Wahl die Nachzählung angeordnet bzw. das Ergebnis verbessert werden.

E. 4.4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine entsprechende (durch den einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare) Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses unter Umständen ebenfalls direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben (BGE 136 II 132 E. 2.3.3). Eine entsprechende Verpflichtung zur Nachzählung besteht jedoch bloss in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehler- hafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Hingegen begründet der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergeb- nisses für sich allein genommen keine bundesverfassungsrechtliche Pflicht zur Nachzählung (BGE 131 I 442 E. 3.3). Eine gewisse Unsicherheit der Auszählung ist dem demokratischen Wahl- und Abstimmungsverfahren inhärent (allerdings weniger bei Abstimmungen mit Ja- und Nein-Antwort als bei Proporzwahlen mit Kumulier- und Panaschiermöglichkeiten) und in gewissen Grenzen hinzunehmen (NUSPLIGER/MÄDER, Das Nachzählen sehr knapper Wahl- und Abstimmungsergeb- nisse, ZBl 4/2013, S. 183, 187 f.). Die Grenze der Akzeptanz von Auszählungsunsicherheiten ist indessen erreicht, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden oder hierfür ernsthafte Anzeichen bestehen und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis sehr knapp ausgefallen ist. Der Glaubhaftmachung von konkreten Anhaltspunkten für Unregelmässigkeiten bzw. der Feststellung von tatsächlichen Unrechtmässig- keiten im Auszählungsverfahren kommt folglich eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 131 I 442 E. 3.6 und 3.8). Ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung sehr knapper oder äusserst knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV wie erwähnt rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 141 II 297 E. 5.4). Dem Umstand, dass es für den Stimmbürger möglicherweise schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten zu erkennen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis solcher Unregelmässigkeiten zu stellen sind, je knapper das Wahl- oder Abstimmungsresultat ausfällt (BGE 136 II 132 E. 2.4.2). In diesem Sinne hält auch Art. 25b Abs. 1 PRG für Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem (siehe zur alleinigen Anwendung dieser Bestimmung, unter Ausschluss der in Art. 25a PRG genannten weiteren Konstellationen, Art. 25a Abs. 5 Bst. a PRG) fest, dass Stimmen nachgezählt werden, wenn a) konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten in der Organisation oder Durchführung des Urnen- gangs bestehen und b) das Ergebnis knapp ist.

E. 4.4.2 In der Literatur wird weiter überzeugend ausgeführt, dass die Angelegenheit, wenn es im Rahmen der Auszählung oder bei der Stimmabgabe zu strafrechtlich relevanten Manipulationen kommt (hinzuzufügen wäre nach dem oben Gesagten: in knapp ausgegangenen Fällen), differen- ziert beurteilt werden muss. Grundsätzlich gilt, dass ein strafrechtliches Verfahren und eine daraus resultierende Verurteilung keine direkten Auswirkungen auf das Ergebnis eines Urnengangs entfalten können. Seit dem ersten Verdachtsmoment einer Manipulation kann Beschwerde in Stimm- rechtssachen eingereicht werden. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist bei der Beurteilung der Rügen jedoch frei und nicht an ein allfälliges strafrechtliches Urteil gebunden. Eine Berichtigung des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Ergebnisses (mittels einer Nachzählung) kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Wählerwille nachträglich einwandfrei ermittelt werden kann, denkbar in Konstellationen, in denen beispielsweise Stimm- oder Wahlzettel absichtlich nicht gezählt wurden oder absichtlich Protokoll- fehler begangen wurden. Kann der tatsächliche Wille der Stimmberechtigten jedoch nicht eruiert werden, weil beispielsweise Stimm- bzw. Wahlzettel nicht mehr zugänglich sind und die Manipulation Auswirkungen auf das Ergebnis hatte, so ist der Urnengang aufzuheben (MARKIĆ, S. 212 f.).

E. 4.5 Für den Kanton Freiburg bestimmt Art. 18 PRG, dass jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben kann, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat (Abs. 1). Sie muss auf dem Stimmrechtsausweis unterschreiben, andernfalls ist die Stimme ungültig (Abs. 2). Schreibunfähige Personen können ihren Stimmzettel oder ihre Wahlliste von einer handlungsfähigen Person ihrer Wahl ausfüllen und den Stimmrechts- ausweis unterschreiben lassen. Diese setzt gut leserlich ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Adresse zu ihrer Unterschrift (Abs. 2bis). Konkret hinsichtlich des Proporzsystems, das auch für die Generalratswahlen gilt (siehe Art. 61 PRG), hält ferner Art. 68 Abs. 1 PRG fest, dass, wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, entweder mit einer leeren oder mit einer gedruckten Liste wählen kann (Abs. 1). Wer eine leere Liste verwendet, muss diese handschriftlich ganz oder teilweise ausfüllen und kann eine Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer einer Liste eintragen (Abs. 2). Nach Art. 70 PRG zählen die den Kandidaten gegebenen Stimmen (Kandidatenstimmen) sowohl für diese selbst als auch für die veröffentlichte Wahlliste, auf der sie stehen. Nach Art. 71 PRG werden, wenn eine Liste weniger Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind, die nicht namentlich abgegebenen Stimmen der Partei oder Wählergruppe zugewiesen, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer am Kopf der Liste steht (Abs. 1). Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält die Liste mehrere Bezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die nicht abgegebenen Stimmen als leere Stimmen (Abs. 2). Namen, die auf keiner endgültigen Wahlliste stehen, gelten als nicht geschrieben (Abs. 3).

E. 5.1 Vorliegend ist das strafrechtliche Verfahren bisher noch in keiner Weise abgeschlossen. Ohnehin ist indes das Gericht hinsichtlich der vorliegenden Wahlbeschwerden nicht an den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens gebunden, und direkte Auswirkungen auf das Ereignis des Urnen- gangs würden durch den Ausgang des Strafverfahrens wie erwähnt nicht entfaltet. Auch ist es aufgrund der Natur des Ereignisses gut denkbar, dass gar keine tatverdächtige Person bzw. keine tatverdächtigen Personen identifiziert werden können, bzw. dass möglicherweise letztlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden könnte. Dem Bericht des Kriminaltechnischen Kommissariats der Kantonspolizei vom 26. März 2026 ist insbesondere zu entnehmen, dass die fraglichen 135 Wahlzettel, welche allesamt vorzeitig (brieflich) abgegeben wurden, verschiedene Arten von Schriften, insbesondere in Gross- oder Kleinbuchstaben, in Druckschrift, verbunden (kursiv) oder gemischt, sowie unterschiedliche Grössen und Neigungen zeigten. Ausserdem konnten Unterschiede hinsichtlich der Regelmässigkeit sowie des Eindrucks von Dynamik in den Handschriften festgestellt werden, wobei eine genaue Analyse aufgrund diverser Einschränkungen (namentlich die Quantität der Wahlzettel, die unterschiedliche Schreibweise mit Grossbuchstaben und Kleinbuchstaben, die Schreibrichtung [horizontal bzw. vertikal], eine mögliche Verschlechterung der Schreibqualität mit dem Ausfüllen von mehreren Wahlzetteln, unterschiedliche Schriftarten auf ein und demselben Wahlzettel) nicht möglich sei. Diese zahlreichen Einschränkungen hätten eine vergleichende Untersuchung der Schriften erschwert, wobei die Auswertung für 61 Wahlzettel die Hypothese eines einzigen Verfassers pro Gruppe stützen würden. Der Bericht teilte die Wahlzettel daher in folgende Gruppen: 13 einzelne Wahlzettel (einer davon ohne Parteinamen und einer nur

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 mit der Listennummer 1); 7 Gruppen mit je 2 Wahlzetteln (d.h., dass vermutungsweise 7 Personen je 2 Wahlzettel ausgefüllt haben); 2 entsprechende Gruppen mit je 3 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 4 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 5 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 7 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 12 Wahlzetteln. Hinsichtlich der verbleibenden 74 Wahlzettel wiesen gemäss dem polizeilichen Bericht die Schriften grosse Ähnlichkeiten, aber dennoch Unterschiede auf, so dass eine genaue Zuordnung schwierig sei. Die Unterschiede in der Schrift könnten in der natürlichen Schriftvariabilität einer Person begründet sein, die Wahlzettel könnten aber auch von verschiedenen Personen ausgefüllt worden sein. "De plus, si l'on considère la possibilité que les bulletins aient pour la plupart été rédigés par des personnes d'une même communauté, il faut envisager le fait qu'ils aient appris à écrire avec la même systématique d'apprentissage qui pourrait expliquer l'aspect graphique général similaire de certains bulletins, alors qu'ils sont l'œuvre de personnes différentes. Ainsi compte tenu de ces limitations, de nombreux bulletins ont été classés dans des groupes au sein desquels le nombre de scripteurs n'a pas pu être déterminé. Il paraît cependant peu probable que certains de ces bulletins soient des bulletins uniques", wie dies bei der Gruppe der 13 einzelnen Wahlzettel der Fall sein dürfte. Diese 74 Wahlzettel wurden in Gruppen von 9 (wovon einer ohne Angabe der Partei), 14, 21 und 30 Zettel aufgeteilt.

E. 5.2 Aufgrund dieser Analyse der Polizei ist davon auszugehen, dass zahlreiche Personen mehr als einen Wahlzettel mit dem Namen G.________ und der Mittepartei ausgefüllt haben und einige Personen gar eine Vielzahl von Wahlzetteln entsprechend ausgefüllt haben. Es ist indes aufgrund des Berichts nicht mit genügender Klarheit eruierbar, welche dieser Stimmen als gültig zu erachten sind und welche nicht. So wird im Bericht ausdrücklich angegeben, dass die Analyse mit zahlreichen Unsicherheiten bzw. "Reserven" behaftet sei. Es ist – auch aufgrund der offengelegten und nachvollziehbaren Unsicherheiten bzw. "Reserven" – überdies kaum zu erwarten, dass weiter- gehende Analysen entsprechende Schlüsse mit genügender Klarheit zulassen würden. Selbst wenn das Vorgehen des Wahlbüros bzw. des Oberamtmanns im Nachgang an den Urnengang durchaus nachvollziehbar und an sich nicht zu kritisieren ist, ist es weiter offensichtlich, dass Mängel beim Urnengang bzw. bei der Auszählung der Wahlen festzustellen sind. Die gerügten Unregelmässig- keiten bzw. Fragestellungen betreffen immerhin rund 135 von 3'338 eingegangenen Wahlzetteln, was einem Prozentsatz von etwas mehr als 4% bzw. von jedem 25. eingegangenen Wahlzettel entspricht. Damit ist es offensichtlich, dass die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben mögen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Liste Nr. 1 – Die Mitte die Generalratswahlen mit 31.93% als erste Partei abgeschlossen und 17 Sitze der insgesamt 50 Sitze erhalten hat und G.________ mit 806 Stimmen gerade noch gewählt wurde. Wie erwähnt, vermag es nach der Rechtsprechung zu genügen, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Die Möglichkeit, dass die Wahl ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, erscheint nach den gesamten Umständen als naheliegend. Weiter kann wie erwähnt nur dann, wenn die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering erscheint, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, von der Aufhebung der Wahl abgesehen werden. Da dem Polizeibericht nicht mit genügender Klarheit zu entnehmen sind, welche Stimmen als gültig zu erklären wären, erscheint auch eine Nachzählung in casu als nicht zielführend. Auch dürften bei einem Ausschluss sämtlicher 135 Wahlzettel, auf denen überall (einzig) der Kandidat G.________ und zudem in (praktisch allen Fällen) als Parteibezeichnung "1 – Die Mitte" verzeichnet war (bzw. von 122 Wahlzetteln, sofern die erste Gruppe mit 13 Zetteln, die mutmasslich von je einer Person stammen, gezählt würden), eine Verzerrung zu Ungunsten des entsprechenden Kandidaten und (aufgrund der Proporzwahl) insbesondere auch der entsprechenden Partei zur Folge haben;

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 umgekehrt würde die Zählung dieser Stimmen zu einer Verzerrung zu deren Gunsten führen. Insgesamt kann damit aufgrund der konkreten Umstände der tatsächliche Wille der Stimm- berechtigten auch anhand einer Nachzählung nicht eruiert werden, da nicht klar gesagt werden kann, welche der streitigen Wahlzettel gültig sind und welche nicht.

E. 5.3 Zwar hat das Obergericht (Cour de Justice) des Kantons Genf im Urteil ACST/15/2026 vom

17. Februar 2026 hinsichtlich der Gemeinderatswahlen der Gemeinde Vernier festgehalten, dass sich eine Aufhebung – im Gegensatz zu den zuvor am 23. März 2025 erfolgten Gemeinderatswahlen in derselben Gemeinde, die mit Urteil ACST/27/2025 des Obergerichts des Kantons Genf vom

19. Juni 2025 aufgehoben worden war – nicht aufdränge. Zum einen liege nunmehr das Fehlverhalten hinsichtlich der Ausfüllung der Wahlzettel in dem im Strafrecht anerkannten Toleranzbereich, da der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, Personen, die im familiären Kreis einen einzelnen Stimmzettel ausfüllen, einer Strafe zu unterstellen. Im neueren Fall habe das Gutachten keine grosse Gruppierung von Wahlzetteln mit ähnlichen Wahlzetteln aufgezeigt. Eine Person habe damit 2, 3 oder 4 Wahlzettel ausgefüllt, weiter gebe es eine Gruppe mit 5 und eine mit höchstens 6 Wahlzetteln. Die Mehrheit der festgestellten Fälle betreffe gemäss dem Gutachten Personen, die 2 Stimmzettel ausgefüllt hätten, und keinen Fall von mehr als 6 Wahlzetteln, die durch eine Person ausgefüllt worden waren. Weiter zeigte die Auswirkungsanalyse nicht auf, dass bestimmte Kandidaten besonders begünstigt worden wären, wie dies bei der Wahl vom 23. März 2025 der Fall gewesen war; vielmehr seien nunmehr sämtliche Listen betroffen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Annahme eines organisierten Betrugs mit dem Ziel, einen oder mehrere bestimmte Kandidaten zu begünstigen, als wenig plausibel. Anders als beim erwähnten Genfer Urteil vom 17. Februar 2026 geht es indes vorliegend um 135 suspekte Wahlzettel – mithin über 4% der eingegangenen Wahlzettel – in denen allesamt (einzig) der Kandidat G.________ und zudem (in praktisch allen Fällen) als Parteibezeichnung "1 – Die Mitte" verzeichnet wurde. Zudem haben gemäss dem polizeilichen Bericht vermutlich einzelne Personen deutlich mehr als sechs Wahlzettel ausgefüllt. Damit erweist sich diese Situation als deutlich gravierender als bei der vom Genfer Obergericht zu beurteilenden Beschwerde, was ebenfalls für eine Aufhebung des Urnengangs spricht.

E. 5.4 Insgesamt ergibt sich damit, dass der Mangel beim Urnengang der Generalratswahlen in Düdingen so schwer wiegt, dass nicht von einer Aufhebung dieser Wahlen abgesehen werden kann. Insbesondere könnte auch durch eine Nachzählung kein eindeutiges Ergebnis erkannt werden, da der Wählerwille dadurch – namentlich aufgrund der Unklarheiten im polizeilichen Bericht – nicht einwandfrei ermittelt werden kann. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einer Aufhebung der Generalratswahlen nicht Umgang genommen werden. Die Ergebnisse des Urnengangs für den Generalrat der Gemeinde Düdingen sind folglich aufzuheben.

E. 6 Mit Blick darauf, dass die Gesamterneuerungswahlen der Generalräte alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum stattfinden (bzw. am 8. März 2026 stattfanden), dass die Generalratsmitglieder nach den Wahlen vom Oberamtmann vereidigt werden (siehe Art. 29a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG; SGF 140.1]) und sich die Mitglieder des Generalrates auf Einladung des Gemeinderates in der Folge nach Art. 30 Abs. 1 GG innert sechzig Tagen nach den Wahlen zur konstituierenden Sitzung versammeln, und dass ferner keine Pflicht der in der Vorlegislatur gewählten Generalräte zur vorübergehenden Amtsausübung über die Legislatur hinaus besteht, drängt es sich auf, die Auswirkungen der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Aufhebung der Generalratswahlen erst auf einen späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. lm Sinne einer vorläufigen Massnahme gestützt auf Art. 154 Abs. 4 PRG sollen die am 8. März 2026 für den Generalrat als gewählt erklärten Personen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vereidigt und ins Amt gesetzt werden – wobei sie ausdrücklich auf die Besonderheiten der nachfolgenden Neu- wahl aufmerksam zu machen sind. Der Staatsrat bzw. (nach Rücksprache mit dem Staatsrat) allen- falls der Gemeinderat (siehe Art. 10 PRG, wonach der Staatsrat die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden und der Gemeinderat die Ergänzungswahlen der Gemeinden organisiert) wird eingela- den, die neuen Wahlen so schnell wie möglich zu organisieren (siehe auch Urteil basellandschaftli- ches Verfassungsgericht vom 8. Juni 1994, BLVG 1994, S. 20 ff., E. 5; vgl. auch SEFEROVIC, Die Kassation von mangelhaften Volksabstimmungen auf Bundesebene – "vorläufige Massnahmen" als Alternative zu BGE 138 I 61, AJP 2013, S. 675, insbesondere S. 680).

E. 7 Hingegen bestehen gemäss den Protokollen und den Akten hinsichtlich des Urnengangs für den Gemeinderat der Gemeinde Düdingen keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten, die das Ergeb- nis dieses Urnengangs möglicherweise hätten verfälschen können. Namentlich kandidierte G.________ nicht für den Gemeinderat und es wurden keine entsprechenden auffälligen Wahlzettel gefunden. Auch aus den Beschwerden ergeben sich keine einschlägige Anhaltspunkte, und allein aus der Aufhebung der Ergebnisse des Urnengangs betreffend die Generalratswahlen kann die Aufhebung der Gemeinderatswahlen nicht abgeleitet werden. Auf die überzeugenden Ausführungen des Wahlbüros in der Stellungnahme vom 27. März 2026 kann ferner verwiesen werden. Die Wahlen für den Gemeinderat sind damit gültig und die Ergebnisse dieses Urnengangs sind nicht aufzuheben.

E. 8 Zusammenfassend sind die Beschwerden damit teilweise gutzuheissen; die Ergebnisse des Urnen- gangs zum Generalrat der Gemeinde Düdingen werden aufgehoben und es sind so schnell wie möglich neue Wahlen für den Generalrat zu organisieren. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

E. 9 lm Sinne einer vorläufigen Massnahme sind die am 8. März 2026 für den Generalrat als gewählt erklärten Personen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu vereidigen und bis zu den Neuwahlen ins Amt zu setzen.

E. 10 Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gewährt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 601 2026 39, 601 2026 40, 601 2026 43, 601 2026 44 und 601 2026 49 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen; die Ergebnisse des Urnengangs zum Gene- ralrat der Gemeinde Düdingen werden aufgehoben und es sind so schnell wie möglich neue Wahlen für den Generalrat zu organisieren. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. III. lm Sinne einer vorläufigen Massnahme sind die am 8. März 2026 für den Generalrat als gewählt erklärten Personen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu vereidigen und bis zu den Neuwahlen ins Amt zu setzen. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 8. April 2026/dgr Die stellvertretende Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2026 39 601 2026 40 601 2026 43 601 2026 44 601 2026 49 Urteil vom 8. April 2026 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dina Beti Richter: Dominique Gross Christian Pfammatter Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, B.________, C.________ und D.________, VEREIN E.________, F.________, alle Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Betroffene Behörde, und WAHLBÜRO DER GEMEINDE DÜDINGEN, Betroffene Behörde Gegenstand Politische Rechte Generalratswahlen und Gemeinderatswahlen der Gemeinde Düdingen Beschwerden vom 16., 17. bzw. 18. März 2026 betreffend die Gemeindewahlen vom 8. März 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 8. März 2026 fanden in der Gemeinde Düdingen die Gemeinderats- und Generalrats- wahlen sowie eidgenössische Abstimmungen statt. Gemäss dem vom Wahlbüro der Gemeinde Düdingen erstellten Protokoll zeigten sich bei den Auszählarbeiten für die Wahlen in den Generalrat Auffälligkeiten. Laut den Feststellungen des Oberamtmanns, der in der Folge vom Wahlbüro beigezogen wurde, ergab sich, dass bei 135 Wahlzetteln, die abgegeben worden waren, jeweils nur der Kandidatenname "G.________" zusammen mit dessen Ordnungsnummer iii. und (in praktisch allen diesen Fällen) als Parteibezeichnung "1 – Die Mitte" verzeichnet war. Im Anschluss an die Besprechung mit dem Oberamtmann und nach erneuter sorgfältiger Prüfung wurden insgesamt 13 Wahlzettel mit dem Namen des genannten Kandidaten für ungültig erklärt, weil sie offensichtlich das gleiche Schriftbild aufwiesen. Die restlichen 122 Wahlzettel mit diesem Namen wurden für gültig erklärt. Aus den am 8. März 2026 publizierten Resultaten ergibt sich für die Wahlen in der Gemeinde Düdingen folgendes Bild: Stimmbeteiligung: 46,76% Anzahl Stimmberechtigte: 7'139 Eingegangene Wahlzettel: 3'338 Leere Wahlzettel: 7 Ungültige Wahlzettel: 71 Gültige Wahlzettel total: 3'260 Weiter schloss die Liste Nr. 1 – Die Mitte in den Generalratswahlen mit 48'621 Parteistimmen bzw. einem Wähleranteil von 31,93% als erste Partei ab, mit 17 Sitzen im Generalrat, der insgesamt 50 Sitze umfasst. G.________ hat als Kandidat der Mitte für den Generalrat 806 Stimmen erhalten und wurde damit – auch aufgrund von zwei vor ihm liegenden Kandidaten der Mitte, die aber in den Gemeinderat gewählt wurden und somit wegfielen – gewählt. B. Auf Bitte des Oberamtmanns anlässlich der Besprechung hat das Wahlbüro ihm am nächsten Tag sämtliche 135 Erfassungscouverts mit den darin enthaltenen Wahlzetteln mit dem Namen G.________ übergeben; der Oberamtmann brachte diese der Staatskanzlei. Nach der nochmaligen Durchsicht hat der Oberamtmann – nach Rücksprache mit der Staatskanzlei und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und basierend auf Art. 159 des kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG; SGF 115.1) – bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Stimmenfang gemäss Art. 282bis des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eingereicht und dieser die auffälligen Wahlzettel zur Untersuchung weitergeleitet. C. Mit Medienmitteilung vom 10. März 2026, welche mit einer Sperrfrist versehen war, informierte das Oberamt die akkreditierten Medien über diese Vorgänge. Namentlich berichteten sodann die Freiburger Nachrichten am 12. März 2026, dass es im Zusammenhang mit den Gemeindewahlen in Düdingen zu einer strafrechtlichen Untersuchung komme. Wie das Oberamt Sense mitteile, hätten Mitglieder des Wahlbüros am Sonntag festgestellt, dass mehrere Wahlzettel mit der gleichen oder einer auffallend ähnlichen Schrift eingereicht wurden. "Es sah so aus, als ob ein paar wenige Personen mehrere Wahlzettel ausgefüllt hätten", sagte der Oberamtmann auf Anfrage der Zeitung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Gemäss Mitteilung handelte es sich um "mehrere Dutzend" Stimmen. "Es waren nicht Fälschungen; die Originalzettel wurden verwendet". D. Am 16., 17. bzw. 18. März 2026 haben A.________, B.________, C.________ und D.________, der Verein E.________ und F.________ (Beschwerdeführer) Beschwerden gegen die Wahlen vom 8. März 2026 in Düdingen an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen namentlich die Prüfung der Unregelmässigkeiten sowie des Einflusses auf das Ergebnis der Generalratswahlen, die Ungültigerklärung der eingereichten Wahllisten, die Nachzählung der Wahlen für den Generalrat sowie auch für den Gemeinderat respektive die Durchführung von Neuwahlen. Sie bringen zur Begründung insbesondere vor, dass durch das in den Zeitungen erwähnte Ausfüllen von mehreren Wahlzetteln durch einzelne Personen das gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen für das Ausfüllen von Wahllisten nicht eingehalten worden sei. Das Resultat der Generalratswahlen – und damit die Sitzverteilung – sei durch diese Unregelmässigkeiten bzw. Auffälligkeiten möglicherweise beeinflusst worden, zumal einige Ergebnisse sehr knapp ausgefallen seien. Weiter sei ebenfalls fraglich, ob nicht auch bei den Gemeinderatswahlen entsprechende Unregelmässigkeiten vorgelegen hätten. E. Mit Schreiben vom 20. März 2026 machte die Gemeinde Düdingen das Kantonsgericht darauf aufmerksam, dass im Rahmen der Beschwerde des Vereins E.________ möglicherweise ein Interessenskonflikt vorliege, da diese Beschwerde unter anderem durch den Sekretär des genannten Vereins, H.________, mitunterzeichnet worden sei. Dieser sei für die fraglichen Wahlen ebenfalls Mitglied des Wahlbüros gewesen. F. Am 27. März 2026 reichte der Oberamtmann seine Bemerkungen ein. Er ersuchte um zeitnahe Berichtigung des Urnengangs im Sinne von Art. 154 Abs. 2 PRG. Weiter übermittelte er den Bericht des Kriminaltechnischen Kommissariats der Kantonspolizei vom 26. März 2026. Der Oberamtmann hielt namentlich fest, dass die Analyse der Polizei zeige, dass eine eindeutige Aussage über die Anzahl beteiligter Personen schwierig sei. Damit werde der Entscheid des Wahlbüros, die auffälligen, aber nicht eindeutig ein und derselben Person zuschreibbaren Wahlzettel als gültig zu betrachten, bestätigt. Weiter sehe er sich aufgrund der eingehenden Analyse der Polizei darin bestärkt, dass es nicht in seiner Kompetenz gelegen habe, nachträglich über die Ungültigkeit der auffälligen Wahllisten zu entscheiden. Ebenfalls am 27. März 2026 reichte die Gemeinde Düdingen, konkret das Wahlbüro, seine Bemerkungen ein. Es beantragte, die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Die Gemeindewahlen seien unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften durchgeführt worden und eine angebliche Manipulation sei nur auf Vermutungen gestützt. Ob die Person, die auf dem Stimmrechtsausweis unterzeichnet habe mit jener Person, die den Wahlzettel ausgefüllt hat, übereinstimme, lasse sich aufgrund des anzuwendenden Verfahrens nicht überprüfen und sei mit Blick auf die Wahrung der Anonymität der Stimmenden auch nicht zulässig. Die Auszählung habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen und habe unter Anwendung der üblichen Kontroll- mechanismen (insbesondere Mehrfachkontrollen und Protokollierung) stattgefunden. Betreffend die geforderte Nachzählung für den Generalrat würden von den Beschwerdeführern lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt und eine blosse Stimmenknappheit zwischen einzelnen Kandidierenden würde keinen Anspruch auf Nachzählung begründen. Bezugnehmend auf die geforderte Nachzäh- lung auch für die Wahlen des Gemeinderats hält das Wahlbüro schliesslich fest, dass sich in vielen vorzeitig abgegebenen Stimmkuverts nur Wahlkuverts für den Generalrat, nicht aber für den Gemeinderat befunden hätten. So seien insgesamt 3'338 Wahlkuverts für den Generalrat und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 lediglich 3'178 für den Gemeinderat abgegeben worden; 160 Personen hätten somit ihre Stimme nur für den Generalrat abgegeben. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Ein enger Zusammenhang aus prozessualer und sachlicher Sicht sowie die Tatsache, dass die Verfahren die gleichen juristischen Fragen aufwerfen, spricht – auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie – für eine Vereinigung der Verfahren (siehe auch Urteil KG FR 601 2017 70 und 75 vom 10. Mai 2017 E. 1). In casu beziehen sich die Beschwerden auf die Gemeindewahlen der Gemeinde Düdingen vom 8. März 2026. Die fünf Beschwerdeverfahren 601 2026 39, 601 2026 40, 601 2026 43, 601 2026 44 und 601 2026 49 sind daher zu vereinigen. 2. Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerden zuständig (Art. 150 Abs. 1 PRG). Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Personen bzw. als körperschaftlich organisierte Partei oder Wählergruppe zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 152 Abs. 1 PRG; Art. 76 VRG). Der von der Gemeinde Düdingen hinsichtlich der Beschwerde des Vereins E.________ vorgebrachte mögliche Interessenkonflikt, weil dessen Sekretär H.________ auch Mitglied des Wahlbüros gewesen sei, ist für die Behandlung der Beschwerden – schon aufgrund der klaren Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden natürlichen Personen, deren Beschwerden mit jener des Vereins E.________ vereinigt werden – ohne Bedeutung bzw. muss nicht weiter geprüft werden; so würde selbst ein Nichteintreten auf die Beschwerde des Vereins E.________ nichts am Ausgang der anderen Beschwerden ändern. Die Beschwerden wurden zudem innert zehn Tagen seit dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse und damit fristgerecht erhoben (Art. 152 Abs. 2 PRG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 4. 4.1. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone – entsprechend ihrer Organisations- autonomie – die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 von Art. 34 BV ausgeübt (BGE 140 I 394 E. 8; 143 I 92 E. 3.1). Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Abs. 2 stellt klar, dass die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt. 4.2. Nach Art. 154 PRG ist die Beschwerdeinstanz weder an die Begehren der Beschwerdeführer noch an die vorgebrachten Gründe gebunden (Abs. 1). Wird die Beschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen neuen Urnengang an. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen (Abs. 2). Weiter trifft die zuständige Behörde gegebenenfalls die Anordnungen, die der Ausgang des Verfahrens verlangt (Abs. 4). Mit Art. 154 Abs. 2 PRG zeigt der Gesetzgeber des Kantons Freiburg zwar auf, dass eine Wahl bzw. ein Urnengang aufgehoben werden kann, er verzichtete aber auf die Darlegung der konkreten Aufhebungstatbestände. Indes definiert ohnehin die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit die entscheidrelevanten Kriterien, wann ein Urnengang aufzuheben ist; diese allgemeinen Grundsätze sind als Richtschnur betreffend die Aufhebung einer Abstimmung bzw. Wahl anzuwenden (siehe GRIFFEL, in VRG/ZH-Komm., 3. Aufl. 2014, § 27b, N. 2 f.; GLASER/KLEY, in Biaggini/Gächter/Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, § 42, Rz. 80; MARKIĆ, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, S. 209). 4.3. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimm- berechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 140 I 394 E. 8.2; 143 I 211 E. 3.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV müssen namentlich Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2; 131 I 442 E. 3.1). Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässig- keiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müs- sen in einem solchen Fall indes nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststel- lung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 147 I 297 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.2; 135 I 292 E. 4.4; 143 I 78 E. 7.1; 141 I 221 E. 3.3; Urteil BGer 1C_565/2004 vom 18. Februar 2025 E. 3.4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 4.4. Neben den in der Praxis am häufigsten auftretenden Unregelmässigkeiten durch unzulässige Interventionen im Vorfeld bzw. im Rahmen der Durchführung eines Urnengangs kann es auch im Rahmen der Auszählung der Wahl- bzw. Stimmzettel zu Unregelmässigkeiten kommen. Dabei kann es sich nicht nur um Schwierigkeiten bei der Interpretation von Wahl- und Stimmzetteln handeln. Denkbar sind auch Fehler betreffend die nicht richtige Anwendung von im Gesetz geregelten Zählweisen (MARKIĆ, S. 212). Sofern sich diese Fehler durch eine Nachzählung verbessern lassen, kann anstelle einer Aufhebung der Wahl die Nachzählung angeordnet bzw. das Ergebnis verbessert werden. 4.4.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine entsprechende (durch den einzelnen Stimmberechtigten durchsetzbare) Verpflichtung zur Nachzählung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses unter Umständen ebenfalls direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV ergeben (BGE 136 II 132 E. 2.3.3). Eine entsprechende Verpflichtung zur Nachzählung besteht jedoch bloss in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehler- hafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Hingegen begründet der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergeb- nisses für sich allein genommen keine bundesverfassungsrechtliche Pflicht zur Nachzählung (BGE 131 I 442 E. 3.3). Eine gewisse Unsicherheit der Auszählung ist dem demokratischen Wahl- und Abstimmungsverfahren inhärent (allerdings weniger bei Abstimmungen mit Ja- und Nein-Antwort als bei Proporzwahlen mit Kumulier- und Panaschiermöglichkeiten) und in gewissen Grenzen hinzunehmen (NUSPLIGER/MÄDER, Das Nachzählen sehr knapper Wahl- und Abstimmungsergeb- nisse, ZBl 4/2013, S. 183, 187 f.). Die Grenze der Akzeptanz von Auszählungsunsicherheiten ist indessen erreicht, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden oder hierfür ernsthafte Anzeichen bestehen und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis sehr knapp ausgefallen ist. Der Glaubhaftmachung von konkreten Anhaltspunkten für Unregelmässigkeiten bzw. der Feststellung von tatsächlichen Unrechtmässig- keiten im Auszählungsverfahren kommt folglich eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 131 I 442 E. 3.6 und 3.8). Ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung sehr knapper oder äusserst knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BV wie erwähnt rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 141 II 297 E. 5.4). Dem Umstand, dass es für den Stimmbürger möglicherweise schwierig ist, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten zu erkennen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass umso geringere Anforderungen an den Nachweis solcher Unregelmässigkeiten zu stellen sind, je knapper das Wahl- oder Abstimmungsresultat ausfällt (BGE 136 II 132 E. 2.4.2). In diesem Sinne hält auch Art. 25b Abs. 1 PRG für Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem (siehe zur alleinigen Anwendung dieser Bestimmung, unter Ausschluss der in Art. 25a PRG genannten weiteren Konstellationen, Art. 25a Abs. 5 Bst. a PRG) fest, dass Stimmen nachgezählt werden, wenn a) konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten in der Organisation oder Durchführung des Urnen- gangs bestehen und b) das Ergebnis knapp ist. 4.4.2. In der Literatur wird weiter überzeugend ausgeführt, dass die Angelegenheit, wenn es im Rahmen der Auszählung oder bei der Stimmabgabe zu strafrechtlich relevanten Manipulationen kommt (hinzuzufügen wäre nach dem oben Gesagten: in knapp ausgegangenen Fällen), differen- ziert beurteilt werden muss. Grundsätzlich gilt, dass ein strafrechtliches Verfahren und eine daraus resultierende Verurteilung keine direkten Auswirkungen auf das Ergebnis eines Urnengangs entfalten können. Seit dem ersten Verdachtsmoment einer Manipulation kann Beschwerde in Stimm- rechtssachen eingereicht werden. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist bei der Beurteilung der Rügen jedoch frei und nicht an ein allfälliges strafrechtliches Urteil gebunden. Eine Berichtigung des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Ergebnisses (mittels einer Nachzählung) kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Wählerwille nachträglich einwandfrei ermittelt werden kann, denkbar in Konstellationen, in denen beispielsweise Stimm- oder Wahlzettel absichtlich nicht gezählt wurden oder absichtlich Protokoll- fehler begangen wurden. Kann der tatsächliche Wille der Stimmberechtigten jedoch nicht eruiert werden, weil beispielsweise Stimm- bzw. Wahlzettel nicht mehr zugänglich sind und die Manipulation Auswirkungen auf das Ergebnis hatte, so ist der Urnengang aufzuheben (MARKIĆ, S. 212 f.). 4.5. Für den Kanton Freiburg bestimmt Art. 18 PRG, dass jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben kann, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat (Abs. 1). Sie muss auf dem Stimmrechtsausweis unterschreiben, andernfalls ist die Stimme ungültig (Abs. 2). Schreibunfähige Personen können ihren Stimmzettel oder ihre Wahlliste von einer handlungsfähigen Person ihrer Wahl ausfüllen und den Stimmrechts- ausweis unterschreiben lassen. Diese setzt gut leserlich ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Adresse zu ihrer Unterschrift (Abs. 2bis). Konkret hinsichtlich des Proporzsystems, das auch für die Generalratswahlen gilt (siehe Art. 61 PRG), hält ferner Art. 68 Abs. 1 PRG fest, dass, wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, entweder mit einer leeren oder mit einer gedruckten Liste wählen kann (Abs. 1). Wer eine leere Liste verwendet, muss diese handschriftlich ganz oder teilweise ausfüllen und kann eine Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer einer Liste eintragen (Abs. 2). Nach Art. 70 PRG zählen die den Kandidaten gegebenen Stimmen (Kandidatenstimmen) sowohl für diese selbst als auch für die veröffentlichte Wahlliste, auf der sie stehen. Nach Art. 71 PRG werden, wenn eine Liste weniger Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind, die nicht namentlich abgegebenen Stimmen der Partei oder Wählergruppe zugewiesen, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer am Kopf der Liste steht (Abs. 1). Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält die Liste mehrere Bezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die nicht abgegebenen Stimmen als leere Stimmen (Abs. 2). Namen, die auf keiner endgültigen Wahlliste stehen, gelten als nicht geschrieben (Abs. 3). 5. 5.1. Vorliegend ist das strafrechtliche Verfahren bisher noch in keiner Weise abgeschlossen. Ohnehin ist indes das Gericht hinsichtlich der vorliegenden Wahlbeschwerden nicht an den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens gebunden, und direkte Auswirkungen auf das Ereignis des Urnen- gangs würden durch den Ausgang des Strafverfahrens wie erwähnt nicht entfaltet. Auch ist es aufgrund der Natur des Ereignisses gut denkbar, dass gar keine tatverdächtige Person bzw. keine tatverdächtigen Personen identifiziert werden können, bzw. dass möglicherweise letztlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden könnte. Dem Bericht des Kriminaltechnischen Kommissariats der Kantonspolizei vom 26. März 2026 ist insbesondere zu entnehmen, dass die fraglichen 135 Wahlzettel, welche allesamt vorzeitig (brieflich) abgegeben wurden, verschiedene Arten von Schriften, insbesondere in Gross- oder Kleinbuchstaben, in Druckschrift, verbunden (kursiv) oder gemischt, sowie unterschiedliche Grössen und Neigungen zeigten. Ausserdem konnten Unterschiede hinsichtlich der Regelmässigkeit sowie des Eindrucks von Dynamik in den Handschriften festgestellt werden, wobei eine genaue Analyse aufgrund diverser Einschränkungen (namentlich die Quantität der Wahlzettel, die unterschiedliche Schreibweise mit Grossbuchstaben und Kleinbuchstaben, die Schreibrichtung [horizontal bzw. vertikal], eine mögliche Verschlechterung der Schreibqualität mit dem Ausfüllen von mehreren Wahlzetteln, unterschiedliche Schriftarten auf ein und demselben Wahlzettel) nicht möglich sei. Diese zahlreichen Einschränkungen hätten eine vergleichende Untersuchung der Schriften erschwert, wobei die Auswertung für 61 Wahlzettel die Hypothese eines einzigen Verfassers pro Gruppe stützen würden. Der Bericht teilte die Wahlzettel daher in folgende Gruppen: 13 einzelne Wahlzettel (einer davon ohne Parteinamen und einer nur

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 mit der Listennummer 1); 7 Gruppen mit je 2 Wahlzetteln (d.h., dass vermutungsweise 7 Personen je 2 Wahlzettel ausgefüllt haben); 2 entsprechende Gruppen mit je 3 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 4 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 5 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 7 Wahlzetteln; 1 Gruppe mit 12 Wahlzetteln. Hinsichtlich der verbleibenden 74 Wahlzettel wiesen gemäss dem polizeilichen Bericht die Schriften grosse Ähnlichkeiten, aber dennoch Unterschiede auf, so dass eine genaue Zuordnung schwierig sei. Die Unterschiede in der Schrift könnten in der natürlichen Schriftvariabilität einer Person begründet sein, die Wahlzettel könnten aber auch von verschiedenen Personen ausgefüllt worden sein. "De plus, si l'on considère la possibilité que les bulletins aient pour la plupart été rédigés par des personnes d'une même communauté, il faut envisager le fait qu'ils aient appris à écrire avec la même systématique d'apprentissage qui pourrait expliquer l'aspect graphique général similaire de certains bulletins, alors qu'ils sont l'œuvre de personnes différentes. Ainsi compte tenu de ces limitations, de nombreux bulletins ont été classés dans des groupes au sein desquels le nombre de scripteurs n'a pas pu être déterminé. Il paraît cependant peu probable que certains de ces bulletins soient des bulletins uniques", wie dies bei der Gruppe der 13 einzelnen Wahlzettel der Fall sein dürfte. Diese 74 Wahlzettel wurden in Gruppen von 9 (wovon einer ohne Angabe der Partei), 14, 21 und 30 Zettel aufgeteilt. 5.2. Aufgrund dieser Analyse der Polizei ist davon auszugehen, dass zahlreiche Personen mehr als einen Wahlzettel mit dem Namen G.________ und der Mittepartei ausgefüllt haben und einige Personen gar eine Vielzahl von Wahlzetteln entsprechend ausgefüllt haben. Es ist indes aufgrund des Berichts nicht mit genügender Klarheit eruierbar, welche dieser Stimmen als gültig zu erachten sind und welche nicht. So wird im Bericht ausdrücklich angegeben, dass die Analyse mit zahlreichen Unsicherheiten bzw. "Reserven" behaftet sei. Es ist – auch aufgrund der offengelegten und nachvollziehbaren Unsicherheiten bzw. "Reserven" – überdies kaum zu erwarten, dass weiter- gehende Analysen entsprechende Schlüsse mit genügender Klarheit zulassen würden. Selbst wenn das Vorgehen des Wahlbüros bzw. des Oberamtmanns im Nachgang an den Urnengang durchaus nachvollziehbar und an sich nicht zu kritisieren ist, ist es weiter offensichtlich, dass Mängel beim Urnengang bzw. bei der Auszählung der Wahlen festzustellen sind. Die gerügten Unregelmässig- keiten bzw. Fragestellungen betreffen immerhin rund 135 von 3'338 eingegangenen Wahlzetteln, was einem Prozentsatz von etwas mehr als 4% bzw. von jedem 25. eingegangenen Wahlzettel entspricht. Damit ist es offensichtlich, dass die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben mögen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Liste Nr. 1 – Die Mitte die Generalratswahlen mit 31.93% als erste Partei abgeschlossen und 17 Sitze der insgesamt 50 Sitze erhalten hat und G.________ mit 806 Stimmen gerade noch gewählt wurde. Wie erwähnt, vermag es nach der Rechtsprechung zu genügen, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Die Möglichkeit, dass die Wahl ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, erscheint nach den gesamten Umständen als naheliegend. Weiter kann wie erwähnt nur dann, wenn die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering erscheint, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, von der Aufhebung der Wahl abgesehen werden. Da dem Polizeibericht nicht mit genügender Klarheit zu entnehmen sind, welche Stimmen als gültig zu erklären wären, erscheint auch eine Nachzählung in casu als nicht zielführend. Auch dürften bei einem Ausschluss sämtlicher 135 Wahlzettel, auf denen überall (einzig) der Kandidat G.________ und zudem in (praktisch allen Fällen) als Parteibezeichnung "1 – Die Mitte" verzeichnet war (bzw. von 122 Wahlzetteln, sofern die erste Gruppe mit 13 Zetteln, die mutmasslich von je einer Person stammen, gezählt würden), eine Verzerrung zu Ungunsten des entsprechenden Kandidaten und (aufgrund der Proporzwahl) insbesondere auch der entsprechenden Partei zur Folge haben;

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 umgekehrt würde die Zählung dieser Stimmen zu einer Verzerrung zu deren Gunsten führen. Insgesamt kann damit aufgrund der konkreten Umstände der tatsächliche Wille der Stimm- berechtigten auch anhand einer Nachzählung nicht eruiert werden, da nicht klar gesagt werden kann, welche der streitigen Wahlzettel gültig sind und welche nicht. 5.3. Zwar hat das Obergericht (Cour de Justice) des Kantons Genf im Urteil ACST/15/2026 vom

17. Februar 2026 hinsichtlich der Gemeinderatswahlen der Gemeinde Vernier festgehalten, dass sich eine Aufhebung – im Gegensatz zu den zuvor am 23. März 2025 erfolgten Gemeinderatswahlen in derselben Gemeinde, die mit Urteil ACST/27/2025 des Obergerichts des Kantons Genf vom

19. Juni 2025 aufgehoben worden war – nicht aufdränge. Zum einen liege nunmehr das Fehlverhalten hinsichtlich der Ausfüllung der Wahlzettel in dem im Strafrecht anerkannten Toleranzbereich, da der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, Personen, die im familiären Kreis einen einzelnen Stimmzettel ausfüllen, einer Strafe zu unterstellen. Im neueren Fall habe das Gutachten keine grosse Gruppierung von Wahlzetteln mit ähnlichen Wahlzetteln aufgezeigt. Eine Person habe damit 2, 3 oder 4 Wahlzettel ausgefüllt, weiter gebe es eine Gruppe mit 5 und eine mit höchstens 6 Wahlzetteln. Die Mehrheit der festgestellten Fälle betreffe gemäss dem Gutachten Personen, die 2 Stimmzettel ausgefüllt hätten, und keinen Fall von mehr als 6 Wahlzetteln, die durch eine Person ausgefüllt worden waren. Weiter zeigte die Auswirkungsanalyse nicht auf, dass bestimmte Kandidaten besonders begünstigt worden wären, wie dies bei der Wahl vom 23. März 2025 der Fall gewesen war; vielmehr seien nunmehr sämtliche Listen betroffen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Annahme eines organisierten Betrugs mit dem Ziel, einen oder mehrere bestimmte Kandidaten zu begünstigen, als wenig plausibel. Anders als beim erwähnten Genfer Urteil vom 17. Februar 2026 geht es indes vorliegend um 135 suspekte Wahlzettel – mithin über 4% der eingegangenen Wahlzettel – in denen allesamt (einzig) der Kandidat G.________ und zudem (in praktisch allen Fällen) als Parteibezeichnung "1 – Die Mitte" verzeichnet wurde. Zudem haben gemäss dem polizeilichen Bericht vermutlich einzelne Personen deutlich mehr als sechs Wahlzettel ausgefüllt. Damit erweist sich diese Situation als deutlich gravierender als bei der vom Genfer Obergericht zu beurteilenden Beschwerde, was ebenfalls für eine Aufhebung des Urnengangs spricht. 5.4. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Mangel beim Urnengang der Generalratswahlen in Düdingen so schwer wiegt, dass nicht von einer Aufhebung dieser Wahlen abgesehen werden kann. Insbesondere könnte auch durch eine Nachzählung kein eindeutiges Ergebnis erkannt werden, da der Wählerwille dadurch – namentlich aufgrund der Unklarheiten im polizeilichen Bericht – nicht einwandfrei ermittelt werden kann. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einer Aufhebung der Generalratswahlen nicht Umgang genommen werden. Die Ergebnisse des Urnengangs für den Generalrat der Gemeinde Düdingen sind folglich aufzuheben. 6. Mit Blick darauf, dass die Gesamterneuerungswahlen der Generalräte alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum stattfinden (bzw. am 8. März 2026 stattfanden), dass die Generalratsmitglieder nach den Wahlen vom Oberamtmann vereidigt werden (siehe Art. 29a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG; SGF 140.1]) und sich die Mitglieder des Generalrates auf Einladung des Gemeinderates in der Folge nach Art. 30 Abs. 1 GG innert sechzig Tagen nach den Wahlen zur konstituierenden Sitzung versammeln, und dass ferner keine Pflicht der in der Vorlegislatur gewählten Generalräte zur vorübergehenden Amtsausübung über die Legislatur hinaus besteht, drängt es sich auf, die Auswirkungen der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Aufhebung der Generalratswahlen erst auf einen späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. lm Sinne einer vorläufigen Massnahme gestützt auf Art. 154 Abs. 4 PRG sollen die am 8. März 2026 für den Generalrat als gewählt erklärten Personen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vereidigt und ins Amt gesetzt werden – wobei sie ausdrücklich auf die Besonderheiten der nachfolgenden Neu- wahl aufmerksam zu machen sind. Der Staatsrat bzw. (nach Rücksprache mit dem Staatsrat) allen- falls der Gemeinderat (siehe Art. 10 PRG, wonach der Staatsrat die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden und der Gemeinderat die Ergänzungswahlen der Gemeinden organisiert) wird eingela- den, die neuen Wahlen so schnell wie möglich zu organisieren (siehe auch Urteil basellandschaftli- ches Verfassungsgericht vom 8. Juni 1994, BLVG 1994, S. 20 ff., E. 5; vgl. auch SEFEROVIC, Die Kassation von mangelhaften Volksabstimmungen auf Bundesebene – "vorläufige Massnahmen" als Alternative zu BGE 138 I 61, AJP 2013, S. 675, insbesondere S. 680). 7. Hingegen bestehen gemäss den Protokollen und den Akten hinsichtlich des Urnengangs für den Gemeinderat der Gemeinde Düdingen keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten, die das Ergeb- nis dieses Urnengangs möglicherweise hätten verfälschen können. Namentlich kandidierte G.________ nicht für den Gemeinderat und es wurden keine entsprechenden auffälligen Wahlzettel gefunden. Auch aus den Beschwerden ergeben sich keine einschlägige Anhaltspunkte, und allein aus der Aufhebung der Ergebnisse des Urnengangs betreffend die Generalratswahlen kann die Aufhebung der Gemeinderatswahlen nicht abgeleitet werden. Auf die überzeugenden Ausführungen des Wahlbüros in der Stellungnahme vom 27. März 2026 kann ferner verwiesen werden. Die Wahlen für den Gemeinderat sind damit gültig und die Ergebnisse dieses Urnengangs sind nicht aufzuheben. 8. Zusammenfassend sind die Beschwerden damit teilweise gutzuheissen; die Ergebnisse des Urnen- gangs zum Generalrat der Gemeinde Düdingen werden aufgehoben und es sind so schnell wie möglich neue Wahlen für den Generalrat zu organisieren. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 9. lm Sinne einer vorläufigen Massnahme sind die am 8. März 2026 für den Generalrat als gewählt erklärten Personen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu vereidigen und bis zu den Neuwahlen ins Amt zu setzen. 10. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gewährt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 601 2026 39, 601 2026 40, 601 2026 43, 601 2026 44 und 601 2026 49 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen; die Ergebnisse des Urnengangs zum Gene- ralrat der Gemeinde Düdingen werden aufgehoben und es sind so schnell wie möglich neue Wahlen für den Generalrat zu organisieren. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. III. lm Sinne einer vorläufigen Massnahme sind die am 8. März 2026 für den Generalrat als gewählt erklärten Personen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu vereidigen und bis zu den Neuwahlen ins Amt zu setzen. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 8. April 2026/dgr Die stellvertretende Präsidentin Der Gerichtsschreiber